先感謝 FB 團員同意轉發此文章!以下簡稱他為 N。這是N大於2017年向奧地利內政部的外事科ABTEILUNG II/3 – FREMDENPOLIZEI UND GRENZKONTROLLE 為朋友詢問有關打工簽證轉免簽簽證的回覆。
總結而言,就是奧地利允許打工簽證期效結束後,直接轉免簽,不需要出境再入境。但這只是對奧利地這個國家而言,其他國家有他們自己的規定,比如 德國與西班牙。
另外 N大 也針對這問題問過了德國內政部外事科,德國那邊的回覆是,德國的打工簽證過期後,必須先出境再入境,才認同歐盟的免簽。相關閱讀:德國 打工簽證轉免簽
這也說明了,歐盟國家對於歐盟法的實施,不能更鬆,可以更嚴。
目前應該還適用,有更新或錯誤還請告知!
以下為政府針對打工簽證轉免簽的回覆郵件:
BMI-FW1000/0365-II/3/2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihre Anfrage vom 14.09.2017 – Möglichkeit des weiteren visumfreien Aufenthaltes im Schengen-Raum für einen an sich visumfreien Drittstaatsangehörigen im Anschluss an den Ablauf seines Aufenthaltsvisums (Visum D, Working Holiday Programm) wird seitens der Fachabteilung II/3 des Bundesministeriums für Inneres angeführt:
Grundsätzlich hat Österreich bisher ausschließlich mit Neuseeland, der Republik Korea, Chinesisch Taipeh, Hongkong, Japan und Israel Vereinbarungen in Hinblick auf „Working Holiday Programme“ getroffen.
Staatsangehörige von Neuseeland, Südkorea, China (Taiwan), China (Hongkong), Japan und Israel sind auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 i.d.g.F. generell von der Visumpflicht befreit.
Diese Staatsbürger können daher unter Einhaltung der Einreisebestimmungen des „Schengener Grenzkodex“ (Verordnung (EU) Nr. 2016/399) visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich hier jedenfalls 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, welche dem „aktuellen“ Tag des Aufenthaltes vorangehen, aufhalten (die Arbeitsaufnahme ist nicht gestattet; Ausnahme: Geschäftsbesprechungen).
Zu den Schengenstaaten zählen – neben Österreich: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein (Großbritannien und Irland gehören nicht zu den Schengenstaaten).
Ein nationales, nach österreichischer Rechtsnorm ausgestelltes Visum D (ab 91 Tage bis max. 6 Monate Aufenthaltsdauer) kann jedoch unabhängig von einem visumfreien Voraufenthalt bei der nach dem Wohnsitz des Visawerbers zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden und wird ua. zu Kurszwecken (zB. für einen Sprachkurs), die nicht in den Bereich der Aufenthaltstitel fallen, sowie für den kurzfristigen Arbeitsmarktzugang erteilt.
Inhaber eines Aufenthaltsvisums (Visum D), welches von Österreich oder einem anderen Schengen-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, dürfen sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokumentes bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-Mitgliedsstaaten bewegen, sofern sie die Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Darüber hinaus besteht in Bezug auf die Innehabung eines österreichischen Aufenthaltsvisums (Visums D) nach Rechtsansicht der Europäischen Kommission für jene Personen die Möglichkeit, die grundsätzlich zur visumfreien Einreise gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 berechtigt sind (dazu zählen ua. auch Staatsangehörige von Neuseeland, Südkorea, China (Taiwan), China (Hongkong), Japan und Israel), jedoch in Besitz eines Visums D (bzw. auch eines Aufenthaltstitels) waren, dass die visumfreie 3-Monatsfrist innerhalb eines Halbjahres erst nach Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltsvisums bzw. des Aufenthaltstitels zu laufen beginnt.
Dies deshalb, da in solchen Fällen der grundsätzlich visumfreie Drittausländer die Visumfreiheit nicht konsumiert hat und der Aufenthalt auf Basis eines Visums D oder eines Aufenthaltstitels nicht in die Berechnung der visumfreien Frist (visumfreier Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum) mitgerechnet werden darf.
Somit ist das Datum nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des österreichischen Visums D für den Beginn des 180-Tage – Zeitraums für die visumfreie Einreise bzw. den visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen im Schengen-Raum heranzuziehen (gilt für den gesamten Schengen-Raum).
Mit freundlichen Grüßen
Ernst STROUHAL
Amtsdirektor
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
GENERALDIREKTION FÜR DIE ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
ABTEILUNG II/3 – FREMDENPOLIZEI UND GRENZKONTROLLE
Referat II/3/b Visaangelegenheiten
Minoritenplatz 9
1014 WIEN
BÜRO: +43 1 53126-0
www.bmi.gv.at
以下為奧地利政府針對德國與西班牙打工簽證是否直接轉免簽的回覆郵件,簡單說,就是入境德國或西班牙請詢問相關代表處。因為德國與西班牙需要出境再入境,才認同免簽生效:
BMI-FW1000/0373-II/3/2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihre weitere Anfrage per E-Mail vom 19.09.2017 wird in Ergänzung zum ho. Antwortschreiben vom 19.09.2017 seitens der ho. Fachabteilung II/3 des Bundesministeriums für Inneres empfohlen, bei Problemen bei der Einreise über eine Grenzkontrollstelle in Deutschland oder Spanien direkt das Einvernehmen mit der jeweils für die Drittstaatsangehörigen zuständigen Botschaft herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ernst STROUHAL
Amtsdirektor
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
GENERALDIREKTION FÜR DIE ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
ABTEILUNG II/3 – FREMDENPOLIZEI UND GRENZKONTROLLE
Referat II/3/b Visaangelegenheiten
Minoritenplatz 9
1014 WIEN
BÜRO: +43 1 53126-0
www.bmi.gv.at